WEG-Verwaltung
Wir planen, prüfen, koordinieren, führen aus – Sie genießen die Sicherheit einer qualifizierten und professionellen Verwaltung.
Unsere Experten der Immobilienwirtschaft kümmern sich um Ihre Belange innerhalb der WEG-Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
- Beratung aller Eigentümer
- Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
- Technische Bewirtschaftung mit Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung
- Hausgeld: Berechnung und Inkasso
- Treuhänderische Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens
- Jährlich Wirtschaftspläne erstellen
- Eigentümerversammlungen durchführen und protokollieren
- Kaufmännische Bewirtschaftung inklusive der Betriebskostenabrechnung
MIETVERWALTUNG
Wir erledigen die Arbeit – Sie entspannen. Unsere Experten sorgen individuell nach Ihren Wünschen dafür, dass im Rahmen der Mietverwaltung alles glatt läuft:
- Im Falle der Neuvermietung Mietinteressenten suchen
- Durchführung von Wohnungsbesichtigungen bis hin zum Abschluss des Mietvertrages
- Bei Verstoß gegen die mietvertraglichen Regelungen Kündigungen durchführen
- Mietsicherheit (Kaution) verwalten
- Mieteingang überwachen
- Miete regelmäßig überprüfen sowie Mieterhöhungen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführen
- Instandhaltungen / Instandsetzungen in Ihrem Sondereigentum überwachen und beauftragen
- Schriftverkehr mit Mietern oder Handwerkern bearbeiten
WEG-VERWALTUNG
Der Verwalter hat von sich aus eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, dass die Eigentümerversammlung kurzfristig eine Entscheidung durch Beschluss fasst. Davon abgesehen hat der Verwalter eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz § 24 Abs. 2.
Gemäß Verwaltervertrag wird der Stundensatz für besondere Leistungen veranschlagt sowie weitere möglicherweise anfallende Kosten.
Bitte achten Sie darauf, dass ein Antrag rechtzeitig beim Verwalter eingeht. Der Antrag wird dann grundsätzlich in die Einladung zur Versammlung als Tagesordnungspunkt aufgenommen. Sollte der Antrag nachträglich verschickt werden, müssten Aufwand bzw. Kosten berechnet werden (siehe "Besondere Leistungen" im Verwaltervertrag). Zum Antrag selbst: Wichtig ist hierbei, dass Sie Ihr Anliegen exakt benennen können (Form, Farbe, Größe, ggf. Bilder, Ausführungszeitraum etc.)
Nach der Rechtsprechung kann der Verwalter es ablehnen, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, mit denen sich die Versammlung bereits befasst hat, wenn keine neuen Gesichtspunkte dargelegt werden. Weiter kann der Verwalter es ablehnen, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Im Kreise der Wohnungseigentümer gibt es keinen "Datenschutz". Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen haben und zwar einschließlich der Einzelabrechnungen aller anderen Wohnungseigentümer. Dagegen sprechen nach Ansicht der Münchner Richter auch keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen.
OLG München, Beschluss vom 9. März 2007, Az.: 32 Wx 177/06
- Vor- und Nachname des Mieters
- Zählerstände von Wasser und Heizung zum Übergabetag (an den Heizkörpern sind in der Regel LCD-Displays, an welchen der Zählerstand ablesbar ist)
- Datum von Ein- und Auszug
- Falls ein Leerstand gegeben war, benötigen wir auch diese Zeit. Nur dann kann der Wärmedienstleister auch für diesen Zeitraum eine Heizkostenabrechnung erstellen.
Die Mieterabrechnung ist nicht Bestandteil des Dienstleistungsangebotes eines WEG-Verwalters. Allerdings weisen wir in Ihrer Eigentümerabrechnung die Positionen gesondert aus, welche auf den Mieter umlagefähig sind. Die Ihnen direkt zugehende Grundsteuer müssten Sie ggf. hinzurechnen.
Welche Nebenkosten umlagefähig sind ist grundsätzlich dem Mietvertrag zu entnehmen. Unsere Jahresabrechnung ist unterteilt in umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten. Damit haben Sie einen Anhaltspunkt, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden können.
Eine Befreiung oder Reduzierung von der Hausgeldzahlungspflicht ist nicht möglich. Die Errechnung der Hausgeldhöhe erfolgt durch die Erstellung eines Gesamt- und Einzelwirtschaftsplanes. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan bindet die Eigentümer bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan.
Die Jahresabrechnung muss in der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Dabei wird der Fälligkeitstag bekanntgegeben.
Die Bescheinigung über die Haushaltnahen Dienstleistungen werden mit der Jahresabrechnung erstellt und verschickt.
Eine Zusage, dass die Bescheinigung für die Haushaltsnahen Dienstleistungen bis zum 31.07. eines Jahres erstellt wird, kann dabei nicht gemacht werden. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass die Wohnungseigentümer die Bescheinigung über die Haushaltsnahen Dienstleistungen, welche Sie für das letzte Jahr erhalten mit Ihrer Steuererklärung im laufenden Jahr, einreichen können.
Natürlich erhalten Sie die Einladung zur Eigentümerversammlung inklusive der Jahresabrechnung so früh wie möglich. Da jedoch die Versorgungsunternehmen ihre Gas- und Wasserschlussrechnungen sowie die Müllgebührenbescheide oft erst im Frühjahr verschicken und danach der Wärmedienstleister die Heizkosten-und Wasserabrechnung erstellt, ist ein allzu frühes Datum nicht möglich.
Die Jahresabrechnung erhält stets der Eigentümer, welcher zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung im Grundbuch steht. Haben der neue und der frühere Eigentümer im Kaufvertrag vereinbart, dass sie anteilig bis zum Tag des Besitzübergangs die Kosten tragen, so ist diese Kostenaufteilung intern vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der „Abrechnungsspitze“ wichtig: Der neue Eigentümer haftet grundsätzlich nicht für Zahlungsrückstände des früheren Eigentümers. Er haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze. Diese ergibt sich aus den auf die Wohnung entfallenden Kosten nach Abzug der Hausgeld-Soll-Vorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan. Betragen die Umlagekosten beispielsweise 1.000 EUR und die Hausgeldvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan 900 EUR, so beträgt die Abrechnungsspitze 100 EUR. Der frühere Eigentümer haftet für den Ausgleich der Hausgeldvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan auch nach dem Eigentumswechsel. Die WEG kann also auch nach einem Eigentumswechsel diese Forderung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gegen den früheren Eigentümer geltend machen (BGH 30.11.1995).
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